Rückschlag für den Berliner Mietendeckel
In zwei sorgfältig begründeten Entscheidungen gehen die Berliner Zivilgerichte davon aus, dass das Gesetz des Berliner Senats zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin – Berliner MietenWoG) verfassungswidrig ist. In beiden Entscheidungen wird überzeugend dargelegt, dass der sog. Mietendeckel verfassungswidrig ist.
In der ersten Entscheidung hat das AG Charlottenburg eine Mieterhöhung trotz Mietendeckel erlaubt. Das Urteil wird ausführlich damit begründet, das der landesrechtliche Mietendeckel das „vorrangige“ Bundesrecht nicht außer setzen dürfe. Der Bund habe das Mietrecht im BGB detailliert und abschließend geregelt. Berlin stelle mit dem Mietendeckel ein konkurrierendes Gesetz auf. In solchen Fällen konkurrierender „Rechtsregime“ habe immer das Bundesrecht Vorrang.Das Urteil des AG Charlottenburg ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob Berufung eingelegt wird.
Das LG Berlin hat sich allerdings in einem anderen Fall der Auffassung des AG Charlottenburg angeschlossen. Es hält das Gesetz ebenfalls für verfassungswidrig, weil es nicht mit Bundesrecht vereinbar sei. Aus diesem Grunde hat das LG Berlin das Verfahren ausgesetzt und die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Letztlich wird das Bundesverfassungsgericht darüber entscheiden müssen, ob die Regelungen des Mietendeckels gegen die Verfassung verstoßen. Der Mietendeckel bleibt also bis auf weiteres in Kraft mit der Folge, dass sich die Vermieter daran halten müssen. Anderenfalls droht ein Bußgeld bis zur Höhe von 500.000,- €.